§ 2 AkkVV

Akkreditierungsversicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 2. (1) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.Paragraph 2, (1) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß Paragraph 58, Absatz 4, des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.

  1. (1)Absatz eins,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen.Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß Paragraph 58, Absatz 4, des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 55 Millionen Schilling3 997 005,88 Euro zu betragen.Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 28, des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 55 Millionen Schilling3 997 005,88 Euro zu betragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling872 074,01 Euro zu betragen.Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 28, des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling872 074,01 Euro zu betragen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 17.01.1997 bis 31.12.2001
§ 2. (1) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.Paragraph 2, (1) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß Paragraph 58, Absatz 4, des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.

  1. (1)Absatz eins,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen.Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß Paragraph 58, Absatz 4, des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 55 Millionen Schilling3 997 005,88 Euro zu betragen.Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 28, des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 55 Millionen Schilling3 997 005,88 Euro zu betragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling872 074,01 Euro zu betragen.Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 28, des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling872 074,01 Euro zu betragen.

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