§ 2 AkkVV

AkkVV - Akkreditierungsversicherungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen.Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß Paragraph 58, Absatz 4, des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 3 997 005,88 Euro zu betragen.Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 28, des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 3 997 005,88 Euro zu betragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen.Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 28, des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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