Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
§ 2 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In Kraft seit 29.12.2001 bis 31.12.9999
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