§ 1 AkkVV

AkkVV - Akkreditierungsversicherungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß § 2 zu wählen. Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß Paragraph 2, zu wählen.

In Kraft seit 17.01.1997 bis 31.12.9999
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