§ 9 IEG (weggefallen)

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 KO§ 9 IEG bezeichnete Gericht zuständigseit 30.06.2003 weggefallen. Paragraph 9, Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 38, der EU-Insolvenzverordnung ist das in Paragraph 63, KO bezeichnete Gericht zuständig.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 31.05.2002 bis 30.06.2003
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 KO§ 9 IEG bezeichnete Gericht zuständigseit 30.06.2003 weggefallen. Paragraph 9, Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 38, der EU-Insolvenzverordnung ist das in Paragraph 63, KO bezeichnete Gericht zuständig.

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