§ 23 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
4§ 23 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Hauptstück

Berufsbezeichnungen.

§ 23. Im Sinne der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sind als Berufsbezeichnungen zu führen: Paragraph 23, Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, sind als Berufsbezeichnungen zu führen:

  1. a)Litera a"Diplomierte Krankenschwester" - "Diplomierter Krankenpfleger" (§ 5 Abs. 1);"Diplomierte Krankenschwester" - "Diplomierter Krankenpfleger" (Paragraph 5, Absatz eins,);
  2. b)Litera b"Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester" - "Diplomierter Kinderkranken- und Säuglingspfleger" (§ 5 Abs. 2);"Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester" - "Diplomierter Kinderkranken- und Säuglingspfleger" (Paragraph 5, Absatz 2,);
  3. c)Litera c"Diplomierte psychiatrische Krankenschwester" - ''Diplomierter psychiatrischer Krankenpfleger" (§ 5 Abs. 3)."Diplomierte psychiatrische Krankenschwester" - ''Diplomierter psychiatrischer Krankenpfleger" (Paragraph 5, Absatz 3,).

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.09.1975 bis 31.08.1997
4§ 23 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Hauptstück

Berufsbezeichnungen.

§ 23. Im Sinne der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sind als Berufsbezeichnungen zu führen: Paragraph 23, Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, sind als Berufsbezeichnungen zu führen:

  1. a)Litera a"Diplomierte Krankenschwester" - "Diplomierter Krankenpfleger" (§ 5 Abs. 1);"Diplomierte Krankenschwester" - "Diplomierter Krankenpfleger" (Paragraph 5, Absatz eins,);
  2. b)Litera b"Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester" - "Diplomierter Kinderkranken- und Säuglingspfleger" (§ 5 Abs. 2);"Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester" - "Diplomierter Kinderkranken- und Säuglingspfleger" (Paragraph 5, Absatz 2,);
  3. c)Litera c"Diplomierte psychiatrische Krankenschwester" - ''Diplomierter psychiatrischer Krankenpfleger" (§ 5 Abs. 3)."Diplomierte psychiatrische Krankenschwester" - ''Diplomierter psychiatrischer Krankenpfleger" (Paragraph 5, Absatz 3,).

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