§ 63 MTF-SHD-G

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1969 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Außer den im § 62 genannten Personen sind unter den im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen Personen zur Berufsausübung berechtigt, die eine Tätigkeit der in den §§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis i angeführten Art im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes berufsmäßig ausüben.Außer den im Paragraph 62, genannten Personen sind unter den im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen Personen zur Berufsausübung berechtigt, die eine Tätigkeit der in den Paragraphen 5, 26, 37 und 44 Litera a bis i angeführten Art im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes berufsmäßig ausüben.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Nachholung der theoretischen Kenntnisse einer ergänzenden Ausbildung zu unterziehen und aus den theoretischen Fächern eine Prüfung abzulegen. Diese Ausbildung hat im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses zu erfolgen. Kann nach Ablauf von fünf Jahren die erfolgreiche Ablegung der einschlägigen Prüfung nicht nachgewiesen werden, so dürfen die betreffenden Personen nur mehr eine im § 44 angeführte Tätigkeit ausüben. Bei den Personen, die eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten ausgeübt haben, erlischt bei nicht fristgerechter erfolgreicher Ablegung der Prüfung die Berechtigung zur weiteren Berufsausübung.Die im Absatz eins, genannten Personen haben sich binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Nachholung der theoretischen Kenntnisse einer ergänzenden Ausbildung zu unterziehen und aus den theoretischen Fächern eine Prüfung abzulegen. Diese Ausbildung hat im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses zu erfolgen. Kann nach Ablauf von fünf Jahren die erfolgreiche Ablegung der einschlägigen Prüfung nicht nachgewiesen werden, so dürfen die betreffenden Personen nur mehr eine im Paragraph 44, angeführte Tätigkeit ausüben. Bei den Personen, die eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten ausgeübt haben, erlischt bei nicht fristgerechter erfolgreicher Ablegung der Prüfung die Berechtigung zur weiteren Berufsausübung.
  3. (3)Absatz 3,Von der Verpflichtung zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung sind lediglich jene Personen befreit, die eine Tätigkeit der im § 26 Abs. 5 und 6 angeführten Art seit 1. Jänner 1955 im Zusammenhang mit einer einschlägigen Abteilung eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter dem Lehrkörper einer medizinischen Fakultät angehört.Von der Verpflichtung zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung sind lediglich jene Personen befreit, die eine Tätigkeit der im Paragraph 26, Absatz 5 und 6 angeführten Art seit 1. Jänner 1955 im Zusammenhang mit einer einschlägigen Abteilung eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter dem Lehrkörper einer medizinischen Fakultät angehört.
  4. (4)Absatz 4,Zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2 abzulegenden Prüfungen können an den Krankenpflegeschulen sowie an Schulen für die medizinisch-technischen Dienste und nach Maßgabe des Bedarfes auch an Anstalten, an denen keine derartigen Schulen bestehen, Ergänzungslehrgänge abgehalten werden. Die Abhaltung derartiger Ergänzungslehrgange bedarf der Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Art und Umfang der einzurichtenden Lehrgänge eine ausreichende Vorbereitung für die gemäß Abs. 2 abzulegenden Prüfungen gewährleisten.Zur Vorbereitung auf die gemäß Absatz 2, abzulegenden Prüfungen können an den Krankenpflegeschulen sowie an Schulen für die medizinisch-technischen Dienste und nach Maßgabe des Bedarfes auch an Anstalten, an denen keine derartigen Schulen bestehen, Ergänzungslehrgänge abgehalten werden. Die Abhaltung derartiger Ergänzungslehrgange bedarf der Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Art und Umfang der einzurichtenden Lehrgänge eine ausreichende Vorbereitung für die gemäß Absatz 2, abzulegenden Prüfungen gewährleisten.
  5. (5)Absatz 5,Personen, die nachweisen können, daß sie zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2 abzulegende Prüfung mit der vorbereitenden Ausbildung vor dem 1. September 1966 begonnen haben, sie aber noch nicht abschließen konnten, sind bei erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung so zu behandeln, als ob sie diese Prüfung fristgerecht abgelegt hätten. Das ihnen ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Abs. 2 anzuerkennen.Personen, die nachweisen können, daß sie zur Vorbereitung auf die gemäß Absatz 2, abzulegende Prüfung mit der vorbereitenden Ausbildung vor dem 1. September 1966 begonnen haben, sie aber noch nicht abschließen konnten, sind bei erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung so zu behandeln, als ob sie diese Prüfung fristgerecht abgelegt hätten. Das ihnen ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Absatz 2, anzuerkennen.
  6. (6)Absatz 6,Eine nur auf einem der drei Fachgebiete des medizinischtechnischen Fachdienstes erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ist als Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 2 anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem Lehrgang zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abgehalten worden ist. Das darüber ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Abs. 2 anzuerkennen.Eine nur auf einem der drei Fachgebiete des medizinischtechnischen Fachdienstes erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ist als Ergänzungsausbildung gemäß Absatz 2, anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem Lehrgang zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abgehalten worden ist. Das darüber ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Absatz 2, anzuerkennen.
  7. (7)Absatz 7,Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Dauer der Ergänzungslehrgänge, Art und Umfang der ergänzenden Ausbildung, die Durchführung der Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, schließlich über Form und Inhalt der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse der jeweiligen Berufe vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1969 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Außer den im § 62 genannten Personen sind unter den im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen Personen zur Berufsausübung berechtigt, die eine Tätigkeit der in den §§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis i angeführten Art im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes berufsmäßig ausüben.Außer den im Paragraph 62, genannten Personen sind unter den im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen Personen zur Berufsausübung berechtigt, die eine Tätigkeit der in den Paragraphen 5, 26, 37 und 44 Litera a bis i angeführten Art im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes berufsmäßig ausüben.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Nachholung der theoretischen Kenntnisse einer ergänzenden Ausbildung zu unterziehen und aus den theoretischen Fächern eine Prüfung abzulegen. Diese Ausbildung hat im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses zu erfolgen. Kann nach Ablauf von fünf Jahren die erfolgreiche Ablegung der einschlägigen Prüfung nicht nachgewiesen werden, so dürfen die betreffenden Personen nur mehr eine im § 44 angeführte Tätigkeit ausüben. Bei den Personen, die eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten ausgeübt haben, erlischt bei nicht fristgerechter erfolgreicher Ablegung der Prüfung die Berechtigung zur weiteren Berufsausübung.Die im Absatz eins, genannten Personen haben sich binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Nachholung der theoretischen Kenntnisse einer ergänzenden Ausbildung zu unterziehen und aus den theoretischen Fächern eine Prüfung abzulegen. Diese Ausbildung hat im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses zu erfolgen. Kann nach Ablauf von fünf Jahren die erfolgreiche Ablegung der einschlägigen Prüfung nicht nachgewiesen werden, so dürfen die betreffenden Personen nur mehr eine im Paragraph 44, angeführte Tätigkeit ausüben. Bei den Personen, die eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten ausgeübt haben, erlischt bei nicht fristgerechter erfolgreicher Ablegung der Prüfung die Berechtigung zur weiteren Berufsausübung.
  3. (3)Absatz 3,Von der Verpflichtung zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung sind lediglich jene Personen befreit, die eine Tätigkeit der im § 26 Abs. 5 und 6 angeführten Art seit 1. Jänner 1955 im Zusammenhang mit einer einschlägigen Abteilung eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter dem Lehrkörper einer medizinischen Fakultät angehört.Von der Verpflichtung zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung sind lediglich jene Personen befreit, die eine Tätigkeit der im Paragraph 26, Absatz 5 und 6 angeführten Art seit 1. Jänner 1955 im Zusammenhang mit einer einschlägigen Abteilung eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter dem Lehrkörper einer medizinischen Fakultät angehört.
  4. (4)Absatz 4,Zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2 abzulegenden Prüfungen können an den Krankenpflegeschulen sowie an Schulen für die medizinisch-technischen Dienste und nach Maßgabe des Bedarfes auch an Anstalten, an denen keine derartigen Schulen bestehen, Ergänzungslehrgänge abgehalten werden. Die Abhaltung derartiger Ergänzungslehrgange bedarf der Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Art und Umfang der einzurichtenden Lehrgänge eine ausreichende Vorbereitung für die gemäß Abs. 2 abzulegenden Prüfungen gewährleisten.Zur Vorbereitung auf die gemäß Absatz 2, abzulegenden Prüfungen können an den Krankenpflegeschulen sowie an Schulen für die medizinisch-technischen Dienste und nach Maßgabe des Bedarfes auch an Anstalten, an denen keine derartigen Schulen bestehen, Ergänzungslehrgänge abgehalten werden. Die Abhaltung derartiger Ergänzungslehrgange bedarf der Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Art und Umfang der einzurichtenden Lehrgänge eine ausreichende Vorbereitung für die gemäß Absatz 2, abzulegenden Prüfungen gewährleisten.
  5. (5)Absatz 5,Personen, die nachweisen können, daß sie zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2 abzulegende Prüfung mit der vorbereitenden Ausbildung vor dem 1. September 1966 begonnen haben, sie aber noch nicht abschließen konnten, sind bei erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung so zu behandeln, als ob sie diese Prüfung fristgerecht abgelegt hätten. Das ihnen ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Abs. 2 anzuerkennen.Personen, die nachweisen können, daß sie zur Vorbereitung auf die gemäß Absatz 2, abzulegende Prüfung mit der vorbereitenden Ausbildung vor dem 1. September 1966 begonnen haben, sie aber noch nicht abschließen konnten, sind bei erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung so zu behandeln, als ob sie diese Prüfung fristgerecht abgelegt hätten. Das ihnen ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Absatz 2, anzuerkennen.
  6. (6)Absatz 6,Eine nur auf einem der drei Fachgebiete des medizinischtechnischen Fachdienstes erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ist als Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 2 anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem Lehrgang zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abgehalten worden ist. Das darüber ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Abs. 2 anzuerkennen.Eine nur auf einem der drei Fachgebiete des medizinischtechnischen Fachdienstes erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ist als Ergänzungsausbildung gemäß Absatz 2, anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem Lehrgang zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abgehalten worden ist. Das darüber ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Absatz 2, anzuerkennen.
  7. (7)Absatz 7,Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Dauer der Ergänzungslehrgänge, Art und Umfang der ergänzenden Ausbildung, die Durchführung der Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, schließlich über Form und Inhalt der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse der jeweiligen Berufe vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.

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