§ 6 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2017 bis 31.12.9999

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (2013/732/EU), kundgemacht am 11. Dezember 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 332.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2017 bis 31.12.9999

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (2013/732/EU), kundgemacht am 11. Dezember 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 332.

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