§ 52e MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Qualifikationsnachweise im medizinisch-technischen Fachdienst und in den Sanitätshilfsdiensten, die einem (einer) Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141, anzuerkennen.Qualifikationsnachweise im medizinisch-technischen Fachdienst und in den Sanitätshilfsdiensten, die einem (einer) Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 141, anzuerkennen.
  2. (2)Absatz 2,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im medizinisch-technischen Fachdienst oder einem Sanitätshilfsdienst (Drittlanddiplom), sofern sein (seine) Inhaber(in)Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im medizinisch-technischen Fachdienst oder einem Sanitätshilfsdienst (Drittlanddiplom), sofern sein (seine) Inhaber(in)
    1. 1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes bzw. des entsprechenden Sanitätshilfsdienstes berechtigt ist und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. 1.Ziffer einsüber einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oderüber einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. 2.Ziffer 2als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oderals Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügen oder
    3. 3.Ziffer 3durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines (einer) Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines (einer) subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines (einer) Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder den Status eines (einer) subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4,Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG bzw. bei Sanitätshilfsdiensten auch einem Befähigungsnachweis gemäß Artikel 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst bzw. im entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen.Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3,, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Artikel 11, Litera b bis e der Richtlinie 2005/36/EG bzw. bei Sanitätshilfsdiensten auch einem Befähigungsnachweis gemäß Artikel 11 Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst bzw. im entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem (der) Antragsteller(in) zu.
  6. (6)Absatz 6,Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die AusübungEin Anpassungslehrgang gemäß Absatz 5, ist die Ausübung
    1. 1.Ziffer einsdes medizinisch-technischen Fachdienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder eines (einer) entsprechend qualifizierten Arztes (Ärztin) bzw.
    2. 2.Ziffer 2des entsprechenden Sanitätshilfsdienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder eines (einer) entsprechend qualifizierten Arztes (Ärztin),
    hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  7. (7)Absatz 7,Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 5, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.
  8. (8)Absatz 8,Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
  9. (9)Absatz 9,Der (Die) Antragsteller(in) hat
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. 2.Ziffer 2den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. 3.Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. 4.Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. 5.Ziffer 5einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der (die) Antragsteller (in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der (die) Antragsteller (in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  10. (10)Absatz 10,Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  11. (11)Absatz 11,Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über BerufserfahrungWerden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 5, die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. 1.Ziffer einsneue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 undneue Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer 3 und 4 und
    2. 2.Ziffer 2bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
§ 52e MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz eins,Qualifikationsnachweise im medizinisch-technischen Fachdienst und in den Sanitätshilfsdiensten, die einem (einer) Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141, anzuerkennen.Qualifikationsnachweise im medizinisch-technischen Fachdienst und in den Sanitätshilfsdiensten, die einem (einer) Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 141, anzuerkennen.
  2. (2)Absatz 2,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im medizinisch-technischen Fachdienst oder einem Sanitätshilfsdienst (Drittlanddiplom), sofern sein (seine) Inhaber(in)Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im medizinisch-technischen Fachdienst oder einem Sanitätshilfsdienst (Drittlanddiplom), sofern sein (seine) Inhaber(in)
    1. 1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes bzw. des entsprechenden Sanitätshilfsdienstes berechtigt ist und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. 1.Ziffer einsüber einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oderüber einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. 2.Ziffer 2als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oderals Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügen oder
    3. 3.Ziffer 3durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines (einer) Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines (einer) subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines (einer) Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder den Status eines (einer) subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4,Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG bzw. bei Sanitätshilfsdiensten auch einem Befähigungsnachweis gemäß Artikel 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst bzw. im entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen.Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3,, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Artikel 11, Litera b bis e der Richtlinie 2005/36/EG bzw. bei Sanitätshilfsdiensten auch einem Befähigungsnachweis gemäß Artikel 11 Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst bzw. im entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem (der) Antragsteller(in) zu.
  6. (6)Absatz 6,Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die AusübungEin Anpassungslehrgang gemäß Absatz 5, ist die Ausübung
    1. 1.Ziffer einsdes medizinisch-technischen Fachdienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder eines (einer) entsprechend qualifizierten Arztes (Ärztin) bzw.
    2. 2.Ziffer 2des entsprechenden Sanitätshilfsdienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder eines (einer) entsprechend qualifizierten Arztes (Ärztin),
    hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  7. (7)Absatz 7,Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 5, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.
  8. (8)Absatz 8,Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
  9. (9)Absatz 9,Der (Die) Antragsteller(in) hat
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. 2.Ziffer 2den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. 3.Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. 4.Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. 5.Ziffer 5einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der (die) Antragsteller (in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der (die) Antragsteller (in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  10. (10)Absatz 10,Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  11. (11)Absatz 11,Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über BerufserfahrungWerden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 5, die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. 1.Ziffer einsneue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 undneue Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer 3 und 4 und
    2. 2.Ziffer 2bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
§ 52e MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

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