§ 3 AEV anorganische Düngemittel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 bis 6 (ausgedrückt in Tonnen Stickstoff und/oder Phosphor pro Tag in den Fertigprodukten).Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4 bis 6 (ausgedrückt in Tonnen Stickstoff und/oder Phosphor pro Tag in den Fertigprodukten).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 bis 6 (ausgedrückt in Tonnen Stickstoff und/oder Phosphor pro Tag in den Fertigprodukten).Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4 bis 6 (ausgedrückt in Tonnen Stickstoff und/oder Phosphor pro Tag in den Fertigprodukten).

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