§ 40 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 § 40 MTF-SHD-Gund 9 Abs seit 31.12.2012 weggefallen. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 Absatz eins, Litera d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie Paragraph 9, Absatz 3 und 4 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.2012
Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 § 40 MTF-SHD-Gund 9 Abs seit 31.12.2012 weggefallen. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 Absatz eins, Litera d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie Paragraph 9, Absatz 3 und 4 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen.

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