§ 5 AEV anorganische Düngemittel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B oder C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B oder C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2, Anlage B Pkt. 2, Anlage B Fußnote i) und Anlage C Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A Pkt. 2, Anlage B Pkt. 2, Anlage B Fußnote i) und Anlage C Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 7 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 4 und Abs. 7 Z 1, § 2 und § 4 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4 und Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 14.10.2024

In Kraft vom 04.04.2023 bis 14.10.2024
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B oder C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B oder C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2, Anlage B Pkt. 2, Anlage B Fußnote i) und Anlage C Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A Pkt. 2, Anlage B Pkt. 2, Anlage B Fußnote i) und Anlage C Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 7 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 4 und Abs. 7 Z 1, § 2 und § 4 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4 und Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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