§ 44a MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
§ 44a MTF-SHD-G seit 30.06.2002 weggefallen. (1) Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind undParagraph 44 a, (1) Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind und

  1. 1.Ziffer einsüber eine Ausbildung zum Sanitätsgehilfen oder zur Sanitätsgehilfin verfügen, oder
  2. 2.Ziffer 2im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, oder
  3. 3.Ziffer 3zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, berechtigt sind,zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, berechtigt sind,
können berechtigt werden, Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durchzuführen. Diese Berechtigung ist auf jene Fälle beschränkt, in welchen ein Notarzt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht; in jedem Fall ist ehestmöglich ein Notarzt beizuziehen.
  1. (2)Absatz 2,Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich zu erteilen.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Absatz eins, jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich zu erteilen.
  2. (3)Absatz 3,Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere befristete Erteilung (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß Abs. 4.Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere befristete Erteilung (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß Absatz 4,
  3. (4)Absatz 4,Frühestens ein Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten Berechtigung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Bei positiver Beurteilung einer Überprüfung ist die Berechtigung für die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten für jeweils weitere zwölf Monate schriftlich zu erteilen. BeiFrühestens ein Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten Berechtigung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Absatz eins, zu überprüfen. Bei positiver Beurteilung einer Überprüfung ist die Berechtigung für die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten für jeweils weitere zwölf Monate schriftlich zu erteilen. Bei
    1. 1.Ziffer einseiner negativen Beurteilung oder
    2. 2.Ziffer 2nicht rechtzeitiger Überprüfung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Berechtigung
    ist eine Neuberechtigung erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 3 erster Satz zu erteilen.ist eine Neuberechtigung erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung gemäß Absatz 3, erster Satz zu erteilen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 11.03.1999 bis 30.06.2002
§ 44a MTF-SHD-G seit 30.06.2002 weggefallen. (1) Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind undParagraph 44 a, (1) Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind und

  1. 1.Ziffer einsüber eine Ausbildung zum Sanitätsgehilfen oder zur Sanitätsgehilfin verfügen, oder
  2. 2.Ziffer 2im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, oder
  3. 3.Ziffer 3zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, berechtigt sind,zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, berechtigt sind,
können berechtigt werden, Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durchzuführen. Diese Berechtigung ist auf jene Fälle beschränkt, in welchen ein Notarzt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht; in jedem Fall ist ehestmöglich ein Notarzt beizuziehen.
  1. (2)Absatz 2,Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich zu erteilen.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Absatz eins, jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich zu erteilen.
  2. (3)Absatz 3,Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere befristete Erteilung (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß Abs. 4.Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere befristete Erteilung (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß Absatz 4,
  3. (4)Absatz 4,Frühestens ein Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten Berechtigung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Bei positiver Beurteilung einer Überprüfung ist die Berechtigung für die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten für jeweils weitere zwölf Monate schriftlich zu erteilen. BeiFrühestens ein Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten Berechtigung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Absatz eins, zu überprüfen. Bei positiver Beurteilung einer Überprüfung ist die Berechtigung für die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten für jeweils weitere zwölf Monate schriftlich zu erteilen. Bei
    1. 1.Ziffer einseiner negativen Beurteilung oder
    2. 2.Ziffer 2nicht rechtzeitiger Überprüfung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Berechtigung
    ist eine Neuberechtigung erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 3 erster Satz zu erteilen.ist eine Neuberechtigung erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung gemäß Absatz 3, erster Satz zu erteilen.

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