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Sanitätshilfsdienste.
1. Hauptstück.
Pflegehelfer
§ 43a. Der Beruf des Pflegehelfers umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung und unter Führung von diplomierten Krankenpflegepersonen sowie zur Unterstützung der von Ärzten und diplomierten medizinisch-technischen Personal durchgeführten Behandlungen. Paragraph 43 a, Der Beruf des Pflegehelfers umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung und unter Führung von diplomierten Krankenpflegepersonen sowie zur Unterstützung der von Ärzten und diplomierten medizinisch-technischen Personal durchgeführten Behandlungen.
Sanitätshilfsdienste.
1. Hauptstück.
Pflegehelfer
§ 43a. Der Beruf des Pflegehelfers umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung und unter Führung von diplomierten Krankenpflegepersonen sowie zur Unterstützung der von Ärzten und diplomierten medizinisch-technischen Personal durchgeführten Behandlungen. Paragraph 43 a, Der Beruf des Pflegehelfers umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung und unter Führung von diplomierten Krankenpflegepersonen sowie zur Unterstützung der von Ärzten und diplomierten medizinisch-technischen Personal durchgeführten Behandlungen.