§ 43d MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
§ 43d MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Die Lehrgänge gemäß § 43b haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden zu umfassen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.Paragraph 43 d, (1) Die Lehrgänge gemäß Paragraph 43 b, haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden zu umfassen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.

  1. (2)Absatz 2,Die theoretische und praktische Ausbildung hat unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 1 jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die für die Erfüllung der dem Pflegehelfer bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen zukommenden Aufgaben erforderlich sind, wobei insbesondere auch auf die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Belange Bedacht zu nehmen ist.Die theoretische und praktische Ausbildung hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, Absatz eins, jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die für die Erfüllung der dem Pflegehelfer bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen zukommenden Aufgaben erforderlich sind, wobei insbesondere auch auf die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Belange Bedacht zu nehmen ist.
  2. (3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung hat sowohl
    1. 1.Ziffer einsim stationären Akutbereich in Krankenanstalten,
    2. 2.Ziffer 2im stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen sowie
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten,
    zu erfolgen.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 27.07.1990 bis 31.08.1997
§ 43d MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Die Lehrgänge gemäß § 43b haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden zu umfassen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.Paragraph 43 d, (1) Die Lehrgänge gemäß Paragraph 43 b, haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden zu umfassen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.

  1. (2)Absatz 2,Die theoretische und praktische Ausbildung hat unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 1 jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die für die Erfüllung der dem Pflegehelfer bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen zukommenden Aufgaben erforderlich sind, wobei insbesondere auch auf die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Belange Bedacht zu nehmen ist.Die theoretische und praktische Ausbildung hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, Absatz eins, jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die für die Erfüllung der dem Pflegehelfer bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen zukommenden Aufgaben erforderlich sind, wobei insbesondere auch auf die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Belange Bedacht zu nehmen ist.
  2. (3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung hat sowohl
    1. 1.Ziffer einsim stationären Akutbereich in Krankenanstalten,
    2. 2.Ziffer 2im stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen sowie
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten,
    zu erfolgen.

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