§ 49 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die eine Kursabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Kursabschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind, auszustellen. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer der in § 44 lit. c, d, f oder k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die eine Kursabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Kursabschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind, auszustellen. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer der in Paragraph 44, Litera c, d, f, oder k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.
  2. (2)Absatz 2,Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeiten und den Ausbildungserfolg zu berichten.
§ 49 MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz eins,Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die eine Kursabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Kursabschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind, auszustellen. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer der in § 44 lit. c, d, f oder k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die eine Kursabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Kursabschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind, auszustellen. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer der in Paragraph 44, Litera c, d, f, oder k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.
  2. (2)Absatz 2,Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeiten und den Ausbildungserfolg zu berichten.
§ 49 MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

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