§ 52c MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ausländische Urkunden sind den entsprechenden, in diesem Bundesgesetz geregelten österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festgestellt worden ist. In einer derartigen Verordnung können Bedingungen betreffend Ergänzungsausbildungen und Ergänzungsprüfungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die im Ausland zurückgelegte Ausbildung der österreichischen gleichwertig ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit gilt § 52b.Ausländische Urkunden sind den entsprechenden, in diesem Bundesgesetz geregelten österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festgestellt worden ist. In einer derartigen Verordnung können Bedingungen betreffend Ergänzungsausbildungen und Ergänzungsprüfungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die im Ausland zurückgelegte Ausbildung der österreichischen gleichwertig ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit gilt Paragraph 52 b,
  2. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat auf Antrag über die Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunde gemäß Abs. 1 eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigungen haben auch die in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bedingungen, bei deren Erfüllung die ausländische Urkunde gleichwertig ist, zu enthalten.Der Landeshauptmann hat auf Antrag über die Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunde gemäß Absatz eins, eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigungen haben auch die in der Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Bedingungen, bei deren Erfüllung die ausländische Urkunde gleichwertig ist, zu enthalten.
§ 52c MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz eins,Ausländische Urkunden sind den entsprechenden, in diesem Bundesgesetz geregelten österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festgestellt worden ist. In einer derartigen Verordnung können Bedingungen betreffend Ergänzungsausbildungen und Ergänzungsprüfungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die im Ausland zurückgelegte Ausbildung der österreichischen gleichwertig ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit gilt § 52b.Ausländische Urkunden sind den entsprechenden, in diesem Bundesgesetz geregelten österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festgestellt worden ist. In einer derartigen Verordnung können Bedingungen betreffend Ergänzungsausbildungen und Ergänzungsprüfungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die im Ausland zurückgelegte Ausbildung der österreichischen gleichwertig ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit gilt Paragraph 52 b,
  2. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat auf Antrag über die Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunde gemäß Abs. 1 eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigungen haben auch die in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bedingungen, bei deren Erfüllung die ausländische Urkunde gleichwertig ist, zu enthalten.Der Landeshauptmann hat auf Antrag über die Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunde gemäß Absatz eins, eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigungen haben auch die in der Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Bedingungen, bei deren Erfüllung die ausländische Urkunde gleichwertig ist, zu enthalten.
§ 52c MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

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