§ 43g MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
§ 43g MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind Prüfungen von den Lehrkräften der betreffenden Unterrichtsfächer abzuhalten.Paragraph 43 g, (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind Prüfungen von den Lehrkräften der betreffenden Unterrichtsfächer abzuhalten.

  1. (2)Absatz 2,Am Ende des Lehrganges ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. § 14 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.Am Ende des Lehrganges ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Paragraph 14, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 27.07.1990 bis 31.08.1997
§ 43g MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind Prüfungen von den Lehrkräften der betreffenden Unterrichtsfächer abzuhalten.Paragraph 43 g, (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind Prüfungen von den Lehrkräften der betreffenden Unterrichtsfächer abzuhalten.

  1. (2)Absatz 2,Am Ende des Lehrganges ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. § 14 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.Am Ende des Lehrganges ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Paragraph 14, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß.

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