§ 64 MTF-SHD-G

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1961 bis 31.12.9999

Personen, die ihre Ausbildung für einen der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Berufe nach den bisherigen Vorschriften begonnen haben, erwerben die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes, wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich beenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1961 bis 31.12.9999

Personen, die ihre Ausbildung für einen der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Berufe nach den bisherigen Vorschriften begonnen haben, erwerben die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes, wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich beenden.

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