Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Personen, die ihre Ausbildung für einen der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Berufe nach den bisherigen Vorschriften begonnen haben, erwerben die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes, wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich beenden.
In Kraft seit 01.09.1961 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 64 MTF-SHD-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 MTF-SHD-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 64 MTF-SHD-G