Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Änderung des Titels, § 1, § 3, § 7 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 12a, § 14 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 3, § 19a, § 21, § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 lit. h, § 42, § 43, § 43f Abs. 1 und 4, § 43i Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 51 lit. i, § 52 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 samt Überschrift, § 52 Abs. 2 bis 9, § 52a Abs. 1 bis 5 samt Überschrift, § 52b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 52c samt Überschrift, § 52d samt Überschrift, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 4 samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des V. Teiles, § 57a samt Überschrift, § 57b Abs. 1, 2, 5 und 6 samt Überschrift, § 58, § 60 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Die Änderung des Titels, Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 7, Absatz 5 und 6, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12 a,, Paragraph 14, Absatz 2 und 5, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19 a,, Paragraph 21,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins, Litera h,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 43 f, Absatz eins und 4, Paragraph 43 i, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 51, Litera i,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 6 samt Überschrift, Paragraph 52, Absatz 2 bis 9, Paragraph 52 a, Absatz eins bis 5 samt Überschrift, Paragraph 52 b, Absatz eins und 2 samt Überschrift, Paragraph 52 c, samt Überschrift, Paragraph 52 d, samt Überschrift, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz eins und 4 samt Überschrift, Paragraph 56, samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des römisch fünf. Teiles, Paragraph 57 a, samt Überschrift, Paragraph 57 b, Absatz eins, 2, 5 und 6 samt Überschrift, Paragraph 58,, Paragraph 60 und Paragraph 68, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 39 und § 43e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. September 1993 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 39 und Paragraph 43 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 15 Abs. 3, die Überschrift des III. Teiles „Medizinischtechnische Dienste“, das 1. Hauptstück (§§ 25 und 26) und das 2. Hauptstück (§§ 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen „3. Hauptstück“, „4. Hauptstück“ und „5. Hauptstück“ samt Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“ des III. Teiles, § 55, § 57, § 57c und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 872/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.Paragraph 15, Absatz 3,, die Überschrift des römisch drei. Teiles „Medizinischtechnische Dienste“, das 1. Hauptstück (Paragraphen 25 und 26) und das 2. Hauptstück (Paragraphen 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen „3. Hauptstück“, „4. Hauptstück“ und „5. Hauptstück“ samt Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“ des römisch drei. Teiles, Paragraph 55,, Paragraph 57,, Paragraph 57 c und Paragraph 59, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(4)Absatz 4,§ 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 7, § 52 Abs. 1 Z 4 und 5, § 52a Abs. 6 und § 52b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und Absatz 7,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 52 a, Absatz 6 und Paragraph 52 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.
(5)Absatz 5,Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.
(6)Absatz 6,Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß § 52 Abs. 4 leg. cit. ausgeübt hat.Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß Paragraph 52, Absatz 4, leg. cit. ausgeübt hat.
(7)Absatz 7,Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), BGBl. Nr. 560/1974 samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für § 63 dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für Paragraph 63, dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.
(8)Absatz 8,Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 5, 43f Abs. 1 und 57b Abs. 2, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß § 52a, 52b und 52d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.Verfahren gemäß Paragraphen 7, Absatz 5, 43 f, Absatz eins und 57 b Absatz 2,, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß Paragraph 52 a, 52 b und 52 d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.
(9)Absatz 9,Der II. Teil, das 1. Hauptstück des IV. Teiles, der I. und V. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.Der römisch zwei. Teil, das 1. Hauptstück des römisch vier. Teiles, der römisch eins. und römisch fünf. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.
(10)Absatz 10,Die Änderung des Titels und § 68 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.Die Änderung des Titels und Paragraph 68, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(11)Absatz 11,§ 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1999 folgenden Tag in Kraft.Paragraph 44 a, tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1999, folgenden Tag in Kraft.
(12)Absatz 12,§ 52b Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2004, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.Paragraph 52 b, Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.
(13)Absatz 13,§ 52 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.Paragraph 52, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.
(14)Absatz 14,Der Entfall der §§ 44 lit. a, 44a und 51 lit. a sowie § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.Der Entfall der Paragraphen 44, Litera a,, 44a und 51 Litera a, sowie Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(15)Absatz 15,Der Entfall der §§ 44 lit. h, 45 Abs. 6 letzter Satz, 47 Abs. 5, 51 lit. h sowie §§ 49, 52 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.Der Entfall der Paragraphen 44, Litera h,, 45 Absatz 6, letzter Satz, 47 Absatz 5, 51, Litera h, sowie Paragraphen 49, 52, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.
(16)Absatz 16,Mit 20. Oktober 2007 treten
1.Ziffer eins§§ 52b Abs. 1 und 52e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft undParagraphen 52 b, Absatz eins und 52 e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft und
1.Ziffer einsentfallen die §§ 38 bis 42 samt Überschriften, § 44 lit. c, e, f und k, §§ 45 bis 50, § 51 lit. c, e, f und k, § 52 Abs. 8 zweiter Satz, §§ 52a bis 52e samt Überschriften und das 3. Hauptstück des V. Teils undentfallen die Paragraphen 38 bis 42 samt Überschriften, Paragraph 44, Litera c, e, f und k, Paragraphen 45 bis 50, Paragraph 51, Litera c, e, f und k, Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz, Paragraphen 52 a bis 52 e samt Überschriften und das 3. Hauptstück des römisch fünf. Teils und
2.Ziffer 2tritt § 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 in Kraft.tritt Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, in Kraft.
(18)Absatz 18,Ausbildungen im medizinisch-technischen Fachdienst, die vor 1. Jänner 2013 begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 31. Dezember 2016 abzuschließen.
(19)Absatz 19,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 können Ausbildungen in den Sanitätshilfsdiensten nach den vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2012 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 30. Juni 2014 abzuschließen.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 können Ausbildungen in den Sanitätshilfsdiensten nach den vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 30. Juni 2014 abzuschließen.
(20)Absatz 20,Die zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anhängigen Verfahren gemäß §§ 52a, 52b und 52e sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 52 a, 52 b und 52 e sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(21)Absatz 21,Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 52d in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2012 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Gleiches gilt für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen einer Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 52e.Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 52 d, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Gleiches gilt für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen einer Zulassung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 52 e,
In Kraft seit 26.09.2012 bis 31.12.9999
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