Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, bezüglich der §§ 13, 16, 20, 22, 24, 36, 41, 42, 50, 58 und 63 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und bezüglich des § 12a Abs. 3 sowie des § 49 Abs. 1 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, bezüglich der Paragraphen 13, 16, 20, 22, 24, 36, 41, 42, 50, 58 und 63 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und bezüglich des Paragraph 12 a, Absatz 3, sowie des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung betraut.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1961 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen können bereits von dem seiner Kundmachung nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
In Kraft seit 01.07.1969 bis 31.12.9999
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