§ 19a MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

§ 19a MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der psychiatrischen Krankenpflege an einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege (§ 17) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:Paragraph 19 a, (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der psychiatrischen Krankenpflege an einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege (Paragraph 17,) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. a)Litera aein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren,
  2. b)Litera beine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diesen Beruf vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung,
  3. c)Litera cdie zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
  4. d)Litera dUnbescholtenheit und
  5. e)Litera edie erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
  1. (2)Absatz 2,Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen.
  2. (3)Absatz 3,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere die in § 19 Abs. 1 angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalts und Umfangs unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach §§ 43a, 44 lit. a, b oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere die in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalts und Umfangs unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach Paragraphen 43 a, 44, Litera a, b, oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
  3. (4)Absatz 4,§ 18 Abs. 3 findet hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Unterricht Anwendung.Paragraph 18, Absatz 3, findet hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Unterricht Anwendung.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.08.1997
Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

§ 19a MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der psychiatrischen Krankenpflege an einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege (§ 17) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:Paragraph 19 a, (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der psychiatrischen Krankenpflege an einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege (Paragraph 17,) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. a)Litera aein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren,
  2. b)Litera beine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diesen Beruf vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung,
  3. c)Litera cdie zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
  4. d)Litera dUnbescholtenheit und
  5. e)Litera edie erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
  1. (2)Absatz 2,Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen.
  2. (3)Absatz 3,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere die in § 19 Abs. 1 angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalts und Umfangs unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach §§ 43a, 44 lit. a, b oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere die in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalts und Umfangs unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach Paragraphen 43 a, 44, Litera a, b, oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
  3. (4)Absatz 4,§ 18 Abs. 3 findet hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Unterricht Anwendung.Paragraph 18, Absatz 3, findet hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Unterricht Anwendung.

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