§ 4 IEG (weggefallen)

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
Unberührt bleiben weiters die Bestimmungen der Gesetze vom 24§ 4 IEG seit 07.07.2022 weggefallen. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 49, und vom 5. Dezember 1877, R. G. Bl. Nr. 111, über die Rechte der Pfandbriefbesitzer und der Besitzer von Teilschuldverschreibungen, ferner des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, über fundierte Bankschuldverschreibungen.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 01.10.1997 bis 07.07.2022
Unberührt bleiben weiters die Bestimmungen der Gesetze vom 24§ 4 IEG seit 07.07.2022 weggefallen. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 49, und vom 5. Dezember 1877, R. G. Bl. Nr. 111, über die Rechte der Pfandbriefbesitzer und der Besitzer von Teilschuldverschreibungen, ferner des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, über fundierte Bankschuldverschreibungen.

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