§ 15 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
§ 15 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen erhalten Krankenpflegeschüler(innen) nur bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis. Das auf Grund der Prüfungen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend zu vermerken und den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen) schriftlich mitzuteilen.Paragraph 15, (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen erhalten Krankenpflegeschüler(innen) nur bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis. Das auf Grund der Prüfungen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend zu vermerken und den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen) schriftlich mitzuteilen.

  1. (2)Absatz 2,Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Im Diplom ist unter Berücksichtigung der besonderen Ausbildung die Tätigkeit, für die es gilt, sowie auch die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (§ 23) anzuführen.Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Im Diplom ist unter Berücksichtigung der besonderen Ausbildung die Tätigkeit, für die es gilt, sowie auch die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (Paragraph 23,) anzuführen.
  2. (3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch Z 14, BGBl. Nr. 872/1992.)Anmerkung, Aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,.)

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.08.1997
§ 15 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen erhalten Krankenpflegeschüler(innen) nur bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis. Das auf Grund der Prüfungen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend zu vermerken und den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen) schriftlich mitzuteilen.Paragraph 15, (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen erhalten Krankenpflegeschüler(innen) nur bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis. Das auf Grund der Prüfungen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend zu vermerken und den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen) schriftlich mitzuteilen.

  1. (2)Absatz 2,Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Im Diplom ist unter Berücksichtigung der besonderen Ausbildung die Tätigkeit, für die es gilt, sowie auch die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (§ 23) anzuführen.Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Im Diplom ist unter Berücksichtigung der besonderen Ausbildung die Tätigkeit, für die es gilt, sowie auch die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (Paragraph 23,) anzuführen.
  2. (3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch Z 14, BGBl. Nr. 872/1992.)Anmerkung, Aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,.)

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