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BeiDurch nachstehend genannte Parameter der wasserrechtlichen Bewilligung einer AbwassereinleitungAnlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), § 1 Abs. 1 BGBl. Nr. 215/1959ist die Bewilligungsfrist für die Parameter, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Toxizität, Nickel (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und AOX (Nr. 14) Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitungwerden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph eins33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6)98 aus 2013,, erfasst: Toxizität, Nickel, Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und AOX (Nr. 14) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.
BeiDurch nachstehend genannte Parameter der wasserrechtlichen Bewilligung einer AbwassereinleitungAnlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), § 1 Abs. 1 BGBl. Nr. 215/1959ist die Bewilligungsfrist für die Parameter, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Toxizität, Nickel (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und AOX (Nr. 14) Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitungwerden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph eins33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6)98 aus 2013,, erfasst: Toxizität, Nickel, Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und AOX (Nr. 14) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.