§ 1 AEV Kunstharze

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist
    1. 1.Ziffer einsPolymerisation: Chemischer ProzeßProzess, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren, welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.
    2. 2.Ziffer 2Polykondensation: Chemischer ProzeßProzess, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, unter Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (zB Wasser, Ammoniak, niedere Alkohole, Halogenwasserstoffe) organische Polykondensate entstehen.
    3. 3.Ziffer 3Polyaddition: Chemischer ProzeßProzess, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen.Polyaddition: Chemischer ProzeßProzess, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Ziffer 2,) organische Polyaddukte entstehen.
    4. 4.Ziffer 4Kunstharz: Fester bis flüssiger organischer Stoff von amorpher Beschaffenheit mit breiter Verteilung der relativen Molmassen, geringer bis starker Vernetzung der Molekülketten und fester bis weicher Konsistenz ohne definierten Schmelzpunkt, der durch
      • StrichaufzählungPolymerisation, Polykondensation oder Polyaddition synthetischer Ausgangsstoffe oder
      • Strichaufzählungchemische Umsetzung (zB Verseifung, Veresterung) natürlicher Ausgangsstoffe (Naturharze)
      entstanden ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Kunstharzen durch
      1. a)Litera aPolymerisation von Vinylverbindungen (Vinylalkohol-, Vinylester- und Vinylacetalharze, Harze der Acryl- oder Methacrylsäure sowie ihrer Halogenide, Amide, Nitrile oder Ester, Styrolharze, Styrol-Divinylbenzolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation durch zB Sulfonierung, Chlormethylierung oder Aminomethylierung,
      2. b)Litera bPolykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a,Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      3. c)Litera cPolykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a,Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      4. d)Litera dPolykondensation von di- oder polyfunktionellen Carbonsäuren oder deren Anhydriden mit di- oder polyfunktionellen Alkoholen oder Hydroxycarbonsäuren (Polyesterharze) einschließlich deren Modifikation mit natürlichen Fetten und Ölen oder mit synthetischen Fettsäuren (Alkydharze),
      5. e)Litera ePolykondensation von verzweigten Di- oder Polycarbonsäuren und Di- oder Polyaminen (Polyamidharze),
      6. f)Litera fPolykondensation von aliphatischen Ketonen und aliphatischen Aldehyden (Ketonharze),
      7. g)Litera gPolyaddition von Epichlorhydrin und Bisphenol A, Glycidilverbindungen, Cycloaliphaten oder epoxidierten Fettsäureestern (Epoxidharze);
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Z 1 oder durch Kombination von Verfahren gemäß Z 1;Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Ziffer eins, oder durch Kombination von Verfahren gemäß Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Z 1 oder 2 in wäßrigen oder nichtwäßrigen Medien;Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Ziffer eins, oder 2 in wäßrigen oder nichtwäßrigen Medien;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. (2)Absatz 2,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Kunstharzen durch
      1. a)Litera aPolymerisation von Vinylverbindungen (Vinylalkohol-, Vinylester- und Vinylacetalharze, Harze der Acryl- oder Methacrylsäure sowie ihrer Halogenide, Amide, Nitrile oder Ester, Styrolharze, Styrol-Divinylbenzolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation durch zB Sulfonierung, Chlormethylierung oder Aminomethylierung,
      2. b)Litera bPolykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a,Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      3. c)Litera cPolykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a,Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      4. d)Litera dPolykondensation von di- oder polyfunktionellen Carbonsäuren oder deren Anhydriden mit di- oder polyfunktionellen Alkoholen oder Hydroxycarbonsäuren (Polyesterharze) einschließlich deren Modifikation mit natürlichen Fetten und Ölen oder mit synthetischen Fettsäuren (Alkydharze),
      5. e)Litera ePolykondensation von verzweigten Di- oder Polycarbonsäuren und Di- oder Polyaminen (Polyamidharze),
      6. f)Litera fPolykondensation von aliphatischen Ketonen und aliphatischen Aldehyden (Ketonharze);
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Z 1 oder durch Kombination von Verfahren gemäß Z 1;Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Ziffer eins, oder durch Kombination von Verfahren gemäß Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Z 1 oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Ziffer eins, oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.
  5. (3)Absatz 3,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Kunstharzen durch Polyaddition von Epichlorhydrin und Bisphenol A, Glycidilverbindungen, Cycloaliphaten oder epoxidierten Fettsäureestern (Epoxidharze);
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3. Z 1 oder durch Kombination von Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3. Z 1;Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, oder durch Kombination von Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Z 1 oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Ziffer eins, oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.
    Handelt es sich um die Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), so sind zusätzlich die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage B für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten laut Z 1 bis 4 von IE-Richtlinien-Anlagen zurückzuführen ist.Handelt es sich um die Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), so sind zusätzlich die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage B für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten laut Ziffer eins bis 4 von IE-Richtlinien-Anlagen zurückzuführen ist.
  6. (4)Absatz 4,Die Abs. 2 giltund 3 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz 2, gilt und 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    3. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten desgemäß Abs. 2 und 3 als Rohstoffe dienen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten desgemäß Absatz 2 und 3, als Rohstoffe dienen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt eins, AAEV),
    5. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von
      1. a)Litera aKunststoffen, Gummi und Kautschuk einschließlich der Herstellung von synthetischem Latex aus Polybutadienen, Polyisoprenen oder Polychloroprenen sowie deren Copolymerisaten mit Vinylverbindungen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.3 AAEV),Kunststoffen, Gummi und Kautschuk einschließlich der Herstellung von synthetischem Latex aus Polybutadienen, Polyisoprenen oder Polychloroprenen sowie deren Copolymerisaten mit Vinylverbindungen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 3, AAEV),
      2. b)Litera bKlebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.6 AAEV),Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 6, AAEV),
      3. c)Litera cKunstfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.14 AAEV),Kunstfasern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 14, AAEV),
    6. 5.Ziffer 5häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2 und 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2 und 3,
  7. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und 3 anfällt.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 2 und 3, anfällt.
  8. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Wiederverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Phenole, organische Lösemittel);
    2. 2.Ziffer 2gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 1 wieder- oder weiterverwendet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer eins, wieder- oder weiterverwendet werden können;
    3. 3.Ziffer 3Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
    4. 4.Ziffer 4Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe enthält, die ins Abwasser gelangen können;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren; bei Direkteinleitern Einsatz auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
    9. 9.Ziffer 9vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, idgF).
  9. (6)Absatz 6,Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsAnwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 3, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in Z 2 beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;Anwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3,, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in Ziffer 2, beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 3 anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3, anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      1. a)Litera aReaktionsgleichungen samt Nebenprodukten,
      2. b)Litera bvereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
      3. c)Litera cBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
      4. d)Litera dMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
      5. e)Litera edurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
      6. f)Litera fInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie;
    3. 3.Ziffer 3Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aweitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. b)Litera bAnwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. c)Litera cEinsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. d)Litera dEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. e)Litera eEinsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    4. 4.Ziffer 4Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    5. 5.Ziffer 5Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Rückgewinnung und stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Phenole, organische Lösemittel);
    6. 6.Ziffer 6gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 5 wieder- oder weiterverwendet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer 5, wieder- oder weiterverwendet werden können;
    7. 7.Ziffer 7Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 30a Abs. 3 Z 7 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 7, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;
    8. 8.Ziffer 8Ermittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);Ermittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);
    9. 9.Ziffer 9Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    10. 10.Ziffer 10Bereitstellung einer angemessener Rückhaltekapazität für Abwässer jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 3, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen; Dimensionierung der Rückhaltekapazitäten auf Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie zB Schadstoffart, Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung; Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (zB Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung);Bereitstellung einer angemessener Rückhaltekapazität für Abwässer jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3,, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen; Dimensionierung der Rückhaltekapazitäten auf Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie zB Schadstoffart, Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung; Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (zB Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung);
    11. 11.Ziffer 11Überwachung maßgeblicher Prozessparameter der Vor- und Endbehandlung der Abwasserströme jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 3, insbesondere kontinuierliche Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur an maßgeblichen Messstellen (z. B. im Zulauf der Behandlungsanlagen);Überwachung maßgeblicher Prozessparameter der Vor- und Endbehandlung der Abwasserströme jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3,, insbesondere kontinuierliche Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur an maßgeblichen Messstellen (z. B. im Zulauf der Behandlungsanlagen);
    12. 12.Ziffer 12Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
    13. 13.Ziffer 13vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF);vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF);
    14. 14.Ziffer 14für IE-Richtlinien-Anlagen bei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Abs. 3 Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:für IE-Richtlinien-Anlagen bei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Absatz 3, Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      1. a)Litera amonatliche Messung des Parameters Blei,
      2. b)Litera bmonatliche Messung anderer Metalle, wenn sie in der wasserrechtlichen Bewilligung begrenzt werden.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Stand vor dem 14.10.2024

In Kraft vom 03.12.1997 bis 14.10.2024
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist
    1. 1.Ziffer einsPolymerisation: Chemischer ProzeßProzess, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren, welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.
    2. 2.Ziffer 2Polykondensation: Chemischer ProzeßProzess, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, unter Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (zB Wasser, Ammoniak, niedere Alkohole, Halogenwasserstoffe) organische Polykondensate entstehen.
    3. 3.Ziffer 3Polyaddition: Chemischer ProzeßProzess, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen.Polyaddition: Chemischer ProzeßProzess, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Ziffer 2,) organische Polyaddukte entstehen.
    4. 4.Ziffer 4Kunstharz: Fester bis flüssiger organischer Stoff von amorpher Beschaffenheit mit breiter Verteilung der relativen Molmassen, geringer bis starker Vernetzung der Molekülketten und fester bis weicher Konsistenz ohne definierten Schmelzpunkt, der durch
      • StrichaufzählungPolymerisation, Polykondensation oder Polyaddition synthetischer Ausgangsstoffe oder
      • Strichaufzählungchemische Umsetzung (zB Verseifung, Veresterung) natürlicher Ausgangsstoffe (Naturharze)
      entstanden ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Kunstharzen durch
      1. a)Litera aPolymerisation von Vinylverbindungen (Vinylalkohol-, Vinylester- und Vinylacetalharze, Harze der Acryl- oder Methacrylsäure sowie ihrer Halogenide, Amide, Nitrile oder Ester, Styrolharze, Styrol-Divinylbenzolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation durch zB Sulfonierung, Chlormethylierung oder Aminomethylierung,
      2. b)Litera bPolykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a,Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      3. c)Litera cPolykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a,Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      4. d)Litera dPolykondensation von di- oder polyfunktionellen Carbonsäuren oder deren Anhydriden mit di- oder polyfunktionellen Alkoholen oder Hydroxycarbonsäuren (Polyesterharze) einschließlich deren Modifikation mit natürlichen Fetten und Ölen oder mit synthetischen Fettsäuren (Alkydharze),
      5. e)Litera ePolykondensation von verzweigten Di- oder Polycarbonsäuren und Di- oder Polyaminen (Polyamidharze),
      6. f)Litera fPolykondensation von aliphatischen Ketonen und aliphatischen Aldehyden (Ketonharze),
      7. g)Litera gPolyaddition von Epichlorhydrin und Bisphenol A, Glycidilverbindungen, Cycloaliphaten oder epoxidierten Fettsäureestern (Epoxidharze);
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Z 1 oder durch Kombination von Verfahren gemäß Z 1;Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Ziffer eins, oder durch Kombination von Verfahren gemäß Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Z 1 oder 2 in wäßrigen oder nichtwäßrigen Medien;Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Ziffer eins, oder 2 in wäßrigen oder nichtwäßrigen Medien;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. (2)Absatz 2,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Kunstharzen durch
      1. a)Litera aPolymerisation von Vinylverbindungen (Vinylalkohol-, Vinylester- und Vinylacetalharze, Harze der Acryl- oder Methacrylsäure sowie ihrer Halogenide, Amide, Nitrile oder Ester, Styrolharze, Styrol-Divinylbenzolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation durch zB Sulfonierung, Chlormethylierung oder Aminomethylierung,
      2. b)Litera bPolykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a,Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      3. c)Litera cPolykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a,Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      4. d)Litera dPolykondensation von di- oder polyfunktionellen Carbonsäuren oder deren Anhydriden mit di- oder polyfunktionellen Alkoholen oder Hydroxycarbonsäuren (Polyesterharze) einschließlich deren Modifikation mit natürlichen Fetten und Ölen oder mit synthetischen Fettsäuren (Alkydharze),
      5. e)Litera ePolykondensation von verzweigten Di- oder Polycarbonsäuren und Di- oder Polyaminen (Polyamidharze),
      6. f)Litera fPolykondensation von aliphatischen Ketonen und aliphatischen Aldehyden (Ketonharze);
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Z 1 oder durch Kombination von Verfahren gemäß Z 1;Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Ziffer eins, oder durch Kombination von Verfahren gemäß Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Z 1 oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Ziffer eins, oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.
  5. (3)Absatz 3,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Kunstharzen durch Polyaddition von Epichlorhydrin und Bisphenol A, Glycidilverbindungen, Cycloaliphaten oder epoxidierten Fettsäureestern (Epoxidharze);
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3. Z 1 oder durch Kombination von Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3. Z 1;Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, oder durch Kombination von Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Z 1 oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Ziffer eins, oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.
    Handelt es sich um die Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), so sind zusätzlich die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage B für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten laut Z 1 bis 4 von IE-Richtlinien-Anlagen zurückzuführen ist.Handelt es sich um die Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), so sind zusätzlich die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage B für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten laut Ziffer eins bis 4 von IE-Richtlinien-Anlagen zurückzuführen ist.
  6. (4)Absatz 4,Die Abs. 2 giltund 3 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz 2, gilt und 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    3. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten desgemäß Abs. 2 und 3 als Rohstoffe dienen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten desgemäß Absatz 2 und 3, als Rohstoffe dienen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt eins, AAEV),
    5. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von
      1. a)Litera aKunststoffen, Gummi und Kautschuk einschließlich der Herstellung von synthetischem Latex aus Polybutadienen, Polyisoprenen oder Polychloroprenen sowie deren Copolymerisaten mit Vinylverbindungen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.3 AAEV),Kunststoffen, Gummi und Kautschuk einschließlich der Herstellung von synthetischem Latex aus Polybutadienen, Polyisoprenen oder Polychloroprenen sowie deren Copolymerisaten mit Vinylverbindungen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 3, AAEV),
      2. b)Litera bKlebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.6 AAEV),Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 6, AAEV),
      3. c)Litera cKunstfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.14 AAEV),Kunstfasern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 14, AAEV),
    6. 5.Ziffer 5häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2 und 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2 und 3,
  7. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und 3 anfällt.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 2 und 3, anfällt.
  8. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Wiederverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Phenole, organische Lösemittel);
    2. 2.Ziffer 2gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 1 wieder- oder weiterverwendet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer eins, wieder- oder weiterverwendet werden können;
    3. 3.Ziffer 3Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
    4. 4.Ziffer 4Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe enthält, die ins Abwasser gelangen können;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren; bei Direkteinleitern Einsatz auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
    9. 9.Ziffer 9vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, idgF).
  9. (6)Absatz 6,Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsAnwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 3, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in Z 2 beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;Anwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3,, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in Ziffer 2, beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 3 anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3, anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      1. a)Litera aReaktionsgleichungen samt Nebenprodukten,
      2. b)Litera bvereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
      3. c)Litera cBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
      4. d)Litera dMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
      5. e)Litera edurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
      6. f)Litera fInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie;
    3. 3.Ziffer 3Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aweitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. b)Litera bAnwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. c)Litera cEinsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. d)Litera dEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. e)Litera eEinsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    4. 4.Ziffer 4Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    5. 5.Ziffer 5Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Rückgewinnung und stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Phenole, organische Lösemittel);
    6. 6.Ziffer 6gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 5 wieder- oder weiterverwendet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer 5, wieder- oder weiterverwendet werden können;
    7. 7.Ziffer 7Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 30a Abs. 3 Z 7 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 7, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;
    8. 8.Ziffer 8Ermittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);Ermittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);
    9. 9.Ziffer 9Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    10. 10.Ziffer 10Bereitstellung einer angemessener Rückhaltekapazität für Abwässer jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 3, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen; Dimensionierung der Rückhaltekapazitäten auf Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie zB Schadstoffart, Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung; Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (zB Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung);Bereitstellung einer angemessener Rückhaltekapazität für Abwässer jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3,, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen; Dimensionierung der Rückhaltekapazitäten auf Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie zB Schadstoffart, Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung; Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (zB Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung);
    11. 11.Ziffer 11Überwachung maßgeblicher Prozessparameter der Vor- und Endbehandlung der Abwasserströme jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 3, insbesondere kontinuierliche Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur an maßgeblichen Messstellen (z. B. im Zulauf der Behandlungsanlagen);Überwachung maßgeblicher Prozessparameter der Vor- und Endbehandlung der Abwasserströme jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3,, insbesondere kontinuierliche Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur an maßgeblichen Messstellen (z. B. im Zulauf der Behandlungsanlagen);
    12. 12.Ziffer 12Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
    13. 13.Ziffer 13vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF);vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF);
    14. 14.Ziffer 14für IE-Richtlinien-Anlagen bei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Abs. 3 Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:für IE-Richtlinien-Anlagen bei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Absatz 3, Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      1. a)Litera amonatliche Messung des Parameters Blei,
      2. b)Litera bmonatliche Messung anderer Metalle, wenn sie in der wasserrechtlichen Bewilligung begrenzt werden.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

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