Art. 1 § 5 ÜHG

Überbrückungshilfengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 5. (1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, und die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und KarenzgeldNotstandshilfe gleichzuhalten.Paragraph 5, (1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, und die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und KarenzgeldNotstandshilfe gleichzuhalten.

  1. (2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1964)Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1964,)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2001

§ 5. (1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, und die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und KarenzgeldNotstandshilfe gleichzuhalten.Paragraph 5, (1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, und die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und KarenzgeldNotstandshilfe gleichzuhalten.

  1. (2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1964)Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1964,)

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