§ 6 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
2§ 6 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Hauptstück.

Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und

in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.

A. Allgemeines

§ 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert vier Jahre.Paragraph 6, (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert vier Jahre.

  1. (2)Absatz 2,Das erste Ausbildungsjahr dient der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im Krankenpflegefachdienst und ist gemäß den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften am Sitz einer Krankenanstalt zu führen.
  2. (3)Absatz 3,Das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr dient der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.09.1973 bis 31.08.1997
2§ 6 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Hauptstück.

Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und

in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.

A. Allgemeines

§ 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert vier Jahre.Paragraph 6, (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert vier Jahre.

  1. (2)Absatz 2,Das erste Ausbildungsjahr dient der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im Krankenpflegefachdienst und ist gemäß den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften am Sitz einer Krankenanstalt zu führen.
  2. (3)Absatz 3,Das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr dient der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.

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