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Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und
in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.
A. Allgemeines
§ 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert vier Jahre.Paragraph 6, (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert vier Jahre.
Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und
in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.
A. Allgemeines
§ 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert vier Jahre.Paragraph 6, (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert vier Jahre.