Anl. 2 AEV Kunstharze

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2024 bis 31.12.9999

1.Ziffer eins Die Parameter Nr. 2, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14 bis 19 und 21 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

Emissionsbegrenzung

Schwellenwert Jahresfracht

Allgemeine Parameter

Abfiltrierbare Stoffe

35 mg/L

3,5 t/a

Anorganische Parameter

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,025 mg/L

2,5 kg/a

Kupfer

ber. als Cu

0,050 mg/L

5,0 kg/a

Nickel

ber. als Ni

0,050 mg/L

5,0 kg/a

Zink

ber. als Zn

0,30 mg/L

30 kg/a

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N

a)

25 mg/L b), c)

2,5 t/a

Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Nanorg)

ber. als N

a)

20 mg/L b), c)

2,0 t/a

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

300 kg/a

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener

Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

d)

33 mg/L e), f)

3,3 t/a

Chemischer

Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

d)

100 mg/L e), f)

10 t/a

Adsorbierbare organisch

gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

100 kg/a

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 13, 20 und 22 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5, 6, 11 sowie 14 bis 22 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

  1. a)Litera a

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 03.12.1997 bis 23.05.2019

1.Ziffer eins Die Parameter Nr. 2, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14 bis 19 und 21 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

Emissionsbegrenzung

Schwellenwert Jahresfracht

Allgemeine Parameter

Abfiltrierbare Stoffe

35 mg/L

3,5 t/a

Anorganische Parameter

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,025 mg/L

2,5 kg/a

Kupfer

ber. als Cu

0,050 mg/L

5,0 kg/a

Nickel

ber. als Ni

0,050 mg/L

5,0 kg/a

Zink

ber. als Zn

0,30 mg/L

30 kg/a

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N

a)

25 mg/L b), c)

2,5 t/a

Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Nanorg)

ber. als N

a)

20 mg/L b), c)

2,0 t/a

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

300 kg/a

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener

Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

d)

33 mg/L e), f)

3,3 t/a

Chemischer

Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

d)

100 mg/L e), f)

10 t/a

Adsorbierbare organisch

gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

100 kg/a

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 13, 20 und 22 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5, 6, 11 sowie 14 bis 22 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

  1. a)Litera a

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