§ 2 AEV technische Gase

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 03.12.1997 bis 23.05.2019

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

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