Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten einschließlich des Abfüllens:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten einschließlich des Abfüllens:
1.Ziffer einsHerstellen von Sauerstoff, Stickstoff und Argon durch Zerlegen von Luft;
2.Ziffer 2Herstellen von Acetylen durch Zersetzen von Calciumcarbid durch Wasser;
3.Ziffer 3Herstellen von Wasserstoff und Sauerstoff durch elektrolytische Zersetzung von Wasser;
4.Ziffer 4Herstellen von Wasserstoff durch Spalten von Erdgas;
5.Ziffer 5Herstellen von Ammoniak nach dem Haber-Bosch-Verfahren einschließlich des Herstellens von Wasserstoff durch Spalten oder Vergasen von fossilen Brennstoffen und des Gewinnens von dabei entstehendem Kohlenstoffdioxid;
6.Ziffer 6Herstellen von Lachgas;
7.Ziffer 7Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6.Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 6,
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
2.Ziffer 2Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV),
3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff und Chlor durch Chlor-Alkali-Elektrolyse (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.13 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff und Chlor durch Chlor-Alkali-Elektrolyse (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 13, AAEV),
5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff durch Spalten von fossilen Brennstoffen im Zuge der Erdölverarbeitung,
6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Kokereigas (§ 4 Abs. 2 Z 8.3 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Kokereigas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 3, AAEV),
7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfallen.
(5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1.Ziffer einsEinsatz von Ausgangsprodukten mit möglichst geringen Gehalten an Verunreinigungen, soweit dies auf Grund des Marktangebotes oder der angewandten Herstellungsverfahren möglich ist; Einsatz nichtwäßriger Verfahren zur Entfernung dieser Verunreinigungen aus den Ausgangsprodukten;
2.Ziffer 2Verminderung des Abwasseranfalles durch
–StrichaufzählungKreislaufführung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
–StrichaufzählungEinsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- oder Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche, Hochdruckreinigung),
–StrichaufzählungTrennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen;
3.Ziffer 3Einsatz korrosionsbeständiger Werkstoffe in Anlagen, Behältern, Armaturen usw.; Einsatz von mit Wasser oder Produkten in Berührung kommenden Maschinen sowie Regel- und Verschlußorganen mit möglichst geringen Schmier-, Sperr- und Kühlmittelverlusten;
4.Ziffer 4Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung; bevorzugter Einsatz trockener Produktionsverfahren (zB Einsatz von Trockenzersetzern bei der Acetylenherstellung);
5.Ziffer 5Weiterverarbeitung von in Abwässern oder wäßrigen Kondensaten enthaltenen Ausgangsstoffen oder Reaktionsprodukten (zB aus der CO-Konvertierung im Zuge der Wasserstoffherstellung aus fossilen Brennstoffen);
6.Ziffer 6Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich;
7.Ziffer 7Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
8.Ziffer 8vom Abwasser gesonderte Entsorgung der den Ausgangsstoffen oder den technischen Gasen entzogenen festen Verunreinigungen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).vom Abwasser gesonderte Entsorgung der den Ausgangsstoffen oder den technischen Gasen entzogenen festen Verunreinigungen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, idgF).
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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