Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
(2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter Ammonium durch Multiplikation des als produktionsspezifische Fracht festgelegten Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Ammoniak (ausgedrückt in Tonnen NH3 pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 5.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter Ammonium durch Multiplikation des als produktionsspezifische Fracht festgelegten Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Ammoniak (ausgedrückt in Tonnen NH3 pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,
In Kraft seit 03.12.1997 bis 31.12.9999
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