Gesamte Rechtsvorschrift AEV technische Gase

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen

AEV technische Gase
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV technische Gase


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten einschließlich des Abfüllens:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten einschließlich des Abfüllens:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Sauerstoff, Stickstoff und Argon durch Zerlegen von Luft;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Acetylen durch Zersetzen von Calciumcarbid durch Wasser;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Wasserstoff und Sauerstoff durch elektrolytische Zersetzung von Wasser;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Wasserstoff durch Spalten von Erdgas;
    5. 5.Ziffer 5Herstellen von Ammoniak nach dem Haber-Bosch-Verfahren einschließlich des Herstellens von Wasserstoff durch Spalten oder Vergasen von fossilen Brennstoffen und des Gewinnens von dabei entstehendem Kohlenstoffdioxid;
    6. 6.Ziffer 6Herstellen von Lachgas;
    7. 7.Ziffer 7Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6.Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 6,
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff und Chlor durch Chlor-Alkali-Elektrolyse (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.13 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff und Chlor durch Chlor-Alkali-Elektrolyse (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 13, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff durch Spalten von fossilen Brennstoffen im Zuge der Erdölverarbeitung,
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Kokereigas (§ 4 Abs. 2 Z 8.3 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Kokereigas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 3, AAEV),
    7. 7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfallen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz von Ausgangsprodukten mit möglichst geringen Gehalten an Verunreinigungen, soweit dies auf Grund des Marktangebotes oder der angewandten Herstellungsverfahren möglich ist; Einsatz nichtwäßriger Verfahren zur Entfernung dieser Verunreinigungen aus den Ausgangsprodukten;
    2. 2.Ziffer 2Verminderung des Abwasseranfalles durch
      • StrichaufzählungKreislaufführung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      • StrichaufzählungEinsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- oder Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche, Hochdruckreinigung),
      • StrichaufzählungTrennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz korrosionsbeständiger Werkstoffe in Anlagen, Behältern, Armaturen usw.; Einsatz von mit Wasser oder Produkten in Berührung kommenden Maschinen sowie Regel- und Verschlußorganen mit möglichst geringen Schmier-, Sperr- und Kühlmittelverlusten;
    4. 4.Ziffer 4Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung; bevorzugter Einsatz trockener Produktionsverfahren (zB Einsatz von Trockenzersetzern bei der Acetylenherstellung);
    5. 5.Ziffer 5Weiterverarbeitung von in Abwässern oder wäßrigen Kondensaten enthaltenen Ausgangsstoffen oder Reaktionsprodukten (zB aus der CO-Konvertierung im Zuge der Wasserstoffherstellung aus fossilen Brennstoffen);
    6. 6.Ziffer 6Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren;
    8. 8.Ziffer 8vom Abwasser gesonderte Entsorgung der den Ausgangsstoffen oder den technischen Gasen entzogenen festen Verunreinigungen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).vom Abwasser gesonderte Entsorgung der den Ausgangsstoffen oder den technischen Gasen entzogenen festen Verunreinigungen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, idgF).

§ 2 AEV technische Gase


Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

§ 3 AEV technische Gase


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter Ammonium durch Multiplikation des als produktionsspezifische Fracht festgelegten Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Ammoniak (ausgedrückt in Tonnen NH3 pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 5.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter Ammonium durch Multiplikation des als produktionsspezifische Fracht festgelegten Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Ammoniak (ausgedrückt in Tonnen NH3 pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,

§ 4 AEV technische Gase


  1. (1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 16 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 das 1,1fache) des Emissionswertes nicht überschreiten.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache (bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, das 1,1fache) des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 16 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 16 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV technische Gase


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.2, Pkt. 11 und Pkt. 15, und Anlage A Fußnote k), o) und p) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.2, Pkt. 11 und Pkt. 15, und Anlage A Fußnote k), o) und p) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV technische Gase


 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in

Einleitungen in

ein Fließgewässer

eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

 

 

a)

b)

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxi-

4

d)

 

zität GL

 

 

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

2

d)

 

c)

 

 

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

keine Beeinträchtigungen des

 

Stoffe

f)

Betriebes der öffentlichen Kanali-

 

e) sations- oder Abwasserreinigungsanlage

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

 

 

g)

h)

A.2 Anorganische Parameter

5.

Eisen

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

 

ber. als Fe

 

 

6.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

 

i)

 

 

7.

Ammonium

10 mg/l

k)

 

ber. als N

j)

 

8.

Cyanid, leicht freisetzbar

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als CN

 

 

 

l)

 

 

9.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

 

m)

 

 

10.

Gesamt-Phosphor

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

 

n)

 

 

11.

Sulfat

200 mg/l, o)

 

ber. als SO4

 

 

12.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

 

l)

 

 

13.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

A.3 Organische Parameter

14.

Chem. Sauerstoff-

50 mg/l

 

bedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

o)

 

 

15.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

16.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

 

l)

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV technische Gase (weggefallen)


Anl. 2 AEV technische Gase seit 23.05.2019 weggefallen.

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