§ 2 AEV technische Gase

AEV technische Gase - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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