Art. 8 IEG (weggefallen)

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
ÜbergangsbestimmungenArt.

Artikel VIII 8 IEG seit 30.09.1997 weggefallen.Artikel römisch acht.

  1. (1)Absatz eins,Die vor dem Tage der Wirksamkeit der Konkursordnung eröffneten Konkurse sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Doch ist in nachstehenden Fällen die Konkursordnung auf anhängige Konkurse anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsKonkurse auch von anderen als Kaufleuten, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, können durch Zwangsausgleich nach den Bestimmungen der §§ 140 bis 165 K. O. beendigt werden;Konkurse auch von anderen als Kaufleuten, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, können durch Zwangsausgleich nach den Bestimmungen der Paragraphen 140 bis 165 K. O. beendigt werden;
    2. 2.Ziffer 2über Anträge auf Abschluß eines Zwangsausgleiches, die nach Inkrafttreten der Konkursordnung gestellt werden, ist nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu verfahren;
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen der §§ 169 bis 171 K. O. über geringfügige Konkurse sind anzuwenden.die Bestimmungen der Paragraphen 169 bis 171 K. O. über geringfügige Konkurse sind anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.09.1997
ÜbergangsbestimmungenArt.

Artikel VIII 8 IEG seit 30.09.1997 weggefallen.Artikel römisch acht.

  1. (1)Absatz eins,Die vor dem Tage der Wirksamkeit der Konkursordnung eröffneten Konkurse sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Doch ist in nachstehenden Fällen die Konkursordnung auf anhängige Konkurse anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsKonkurse auch von anderen als Kaufleuten, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, können durch Zwangsausgleich nach den Bestimmungen der §§ 140 bis 165 K. O. beendigt werden;Konkurse auch von anderen als Kaufleuten, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, können durch Zwangsausgleich nach den Bestimmungen der Paragraphen 140 bis 165 K. O. beendigt werden;
    2. 2.Ziffer 2über Anträge auf Abschluß eines Zwangsausgleiches, die nach Inkrafttreten der Konkursordnung gestellt werden, ist nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu verfahren;
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen der §§ 169 bis 171 K. O. über geringfügige Konkurse sind anzuwenden.die Bestimmungen der Paragraphen 169 bis 171 K. O. über geringfügige Konkurse sind anzuwenden.

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