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§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete:Paragraph 10, (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete:
§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete:Paragraph 10, (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete: