§ 10 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
B§ 10 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Dauer und Art der Ausbildung in Krankenpflegeschulen

§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete:Paragraph 10, (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete:

  1. a)Litera aEthik und Berufskunde der Krankenpflege;
  2. b)Litera bGrundpflege, allgemeine und spezielle Krankenpflege;
  3. c)Litera cLehre vom Leben, vom Bau des menschlichen Körpers und von der Tätigkeit der menschlichen Organe (Biologie, Anatomie und Physiologie);
  4. d)Litera dHygiene und Infektionslehre einschließlich Desinfektion und Sterilisation, Sozialhygiene und Krankenhaushygiene;
  5. e)Litera eGrundzüge der allgemeinen und besonderen Lehre von den Krankheiten, deren Erkennung und Behandlung;
  6. f)Litera fMedikamentenlehre und Lehre von den Giften;
  7. g)Litera gInstrumenten- und Gerätelehre;
  8. h)Litera hLehre von der Ernährung, von der Kranken- und Diätkost;
  9. i)Litera iGrundzüge der Soziologie, der Psychologie und der Pädagogik;
  10. k)Litera kGrundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
  11. l)Litera lGrundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
  1. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist an den einschlägigen Fachabteilungen, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen der Krankenanstalt, an der die Schule errichtet ist, durchzuführen. Besitzt die Krankenanstalt, an der die Schule errichtet ist, einzelne einschlägige Fachabteilungen, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen nicht, ist die praktische Ausbildung an anderen Krankenanstalten, an denen solche Fachabteilungen bzw. Diagnostik- und Therapieeinrichtungen bestehen, durchzuführen, sofern hiedurch die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet erscheint.
  2. (3)Absatz 3,Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4) erworben haben, dauert die Ausbildung in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes ein Jahr. Diese Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für den betreffenden Zweig des Krankenpflegefachdienstes erforderlich ist. Die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (Paragraph 4,) erworben haben, dauert die Ausbildung in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes ein Jahr. Diese Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für den betreffenden Zweig des Krankenpflegefachdienstes erforderlich ist. Die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.09.1973 bis 31.08.1997
B§ 10 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Dauer und Art der Ausbildung in Krankenpflegeschulen

§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete:Paragraph 10, (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete:

  1. a)Litera aEthik und Berufskunde der Krankenpflege;
  2. b)Litera bGrundpflege, allgemeine und spezielle Krankenpflege;
  3. c)Litera cLehre vom Leben, vom Bau des menschlichen Körpers und von der Tätigkeit der menschlichen Organe (Biologie, Anatomie und Physiologie);
  4. d)Litera dHygiene und Infektionslehre einschließlich Desinfektion und Sterilisation, Sozialhygiene und Krankenhaushygiene;
  5. e)Litera eGrundzüge der allgemeinen und besonderen Lehre von den Krankheiten, deren Erkennung und Behandlung;
  6. f)Litera fMedikamentenlehre und Lehre von den Giften;
  7. g)Litera gInstrumenten- und Gerätelehre;
  8. h)Litera hLehre von der Ernährung, von der Kranken- und Diätkost;
  9. i)Litera iGrundzüge der Soziologie, der Psychologie und der Pädagogik;
  10. k)Litera kGrundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
  11. l)Litera lGrundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
  1. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist an den einschlägigen Fachabteilungen, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen der Krankenanstalt, an der die Schule errichtet ist, durchzuführen. Besitzt die Krankenanstalt, an der die Schule errichtet ist, einzelne einschlägige Fachabteilungen, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen nicht, ist die praktische Ausbildung an anderen Krankenanstalten, an denen solche Fachabteilungen bzw. Diagnostik- und Therapieeinrichtungen bestehen, durchzuführen, sofern hiedurch die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet erscheint.
  2. (3)Absatz 3,Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4) erworben haben, dauert die Ausbildung in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes ein Jahr. Diese Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für den betreffenden Zweig des Krankenpflegefachdienstes erforderlich ist. Die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (Paragraph 4,) erworben haben, dauert die Ausbildung in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes ein Jahr. Diese Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für den betreffenden Zweig des Krankenpflegefachdienstes erforderlich ist. Die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

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