Art. 9 IEG (weggefallen)

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Artikel IXArt.Artikel römisch neun 9 IEG seit 30.09.1997 weggefallen.

  1. (1)Absatz eins,Die Zulässigkeit einer Aufrechnung und die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach den zur Zeit des Erwerbes der Gegenforderung oder der Vornahme der Rechtshandlung bestehenden Vorschriften zu beurteilen. Jedoch finden die Bestimmungen der Konkursordnung über die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen und die Bestimmungen der Anfechtungsordnung auch schon auf alle Rechtshandlungen Anwendung, die nach dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Verordnung vorgenommen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,In einem nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eröffneten Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sind die Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung über Absonderungsrechte und diesen gleichgestellte Rechte (§§ 10, Absatz 3, K. O. und Ausgl. O.) sowie über sonstige einen Vorzug im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren genießenden Rechte anzuwenden, auch wenn diese Rechte vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung erworben worden sind.In einem nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eröffneten Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sind die Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung über Absonderungsrechte und diesen gleichgestellte Rechte (Paragraphen 10,, Absatz 3, K. O. und Ausgl. O.) sowie über sonstige einen Vorzug im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren genießenden Rechte anzuwenden, auch wenn diese Rechte vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung erworben worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Zeit, während der gegen den Schuldner eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Fristen nicht eingerechnet, die in der Konkursordnung und in der Anfechtungsordnung für die Anfechtung von Rechtshandlungen bestimmt sind. Die Zeit, während der nach dem 1. Jänner 1915 eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Frist der §§ 12, Absatz 1, K. O. und Ausgl. O. nicht eingerechnet.Die Zeit, während der gegen den Schuldner eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Fristen nicht eingerechnet, die in der Konkursordnung und in der Anfechtungsordnung für die Anfechtung von Rechtshandlungen bestimmt sind. Die Zeit, während der nach dem 1. Jänner 1915 eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Frist der Paragraphen 12,, Absatz 1, K. O. und Ausgl. O. nicht eingerechnet.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1915 bis 30.09.1997
Artikel IXArt.Artikel römisch neun 9 IEG seit 30.09.1997 weggefallen.

  1. (1)Absatz eins,Die Zulässigkeit einer Aufrechnung und die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach den zur Zeit des Erwerbes der Gegenforderung oder der Vornahme der Rechtshandlung bestehenden Vorschriften zu beurteilen. Jedoch finden die Bestimmungen der Konkursordnung über die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen und die Bestimmungen der Anfechtungsordnung auch schon auf alle Rechtshandlungen Anwendung, die nach dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Verordnung vorgenommen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,In einem nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eröffneten Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sind die Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung über Absonderungsrechte und diesen gleichgestellte Rechte (§§ 10, Absatz 3, K. O. und Ausgl. O.) sowie über sonstige einen Vorzug im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren genießenden Rechte anzuwenden, auch wenn diese Rechte vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung erworben worden sind.In einem nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eröffneten Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sind die Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung über Absonderungsrechte und diesen gleichgestellte Rechte (Paragraphen 10,, Absatz 3, K. O. und Ausgl. O.) sowie über sonstige einen Vorzug im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren genießenden Rechte anzuwenden, auch wenn diese Rechte vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung erworben worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Zeit, während der gegen den Schuldner eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Fristen nicht eingerechnet, die in der Konkursordnung und in der Anfechtungsordnung für die Anfechtung von Rechtshandlungen bestimmt sind. Die Zeit, während der nach dem 1. Jänner 1915 eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Frist der §§ 12, Absatz 1, K. O. und Ausgl. O. nicht eingerechnet.Die Zeit, während der gegen den Schuldner eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Fristen nicht eingerechnet, die in der Konkursordnung und in der Anfechtungsordnung für die Anfechtung von Rechtshandlungen bestimmt sind. Die Zeit, während der nach dem 1. Jänner 1915 eine Geschäftsaufsicht angeordnet ist, wird in die Frist der Paragraphen 12,, Absatz 1, K. O. und Ausgl. O. nicht eingerechnet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten