§ 60 MTF-SHD-G

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht.
    2. 2.Ziffer 2die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 23, 43, 43i Abs. 2, 51) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 23, 43, 43 i, Absatz 2, 51,) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    3. 3.Ziffer 3ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm (ihr) bei der berufsmäßigen Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine (ihre) Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die er (sie) in Anspruch genommen worden ist,
    4. 4.Ziffer 4durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der §§ 52 , 52a Abs. 1, 52e Abs. 3 oder 54 zuwiderhandelt,durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der Paragraphen 52, 52 a, Absatz eins, 52 e, Absatz 3, oder 54 zuwiderhandelt,
    5. 5.Ziffer 5Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht.
    2. 2.Ziffer 2die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 23, 43, 43i Abs. 2, 51) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 23, 43, 43 i, Absatz 2, 51,) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    3. 3.Ziffer 3ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm (ihr) bei der berufsmäßigen Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine (ihre) Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die er (sie) in Anspruch genommen worden ist,
    4. 4.Ziffer 4durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der §§ 52 , 52a Abs. 1, 52e Abs. 3 oder 54 zuwiderhandelt,durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der Paragraphen 52, 52 a, Absatz eins, 52 e, Absatz 3, oder 54 zuwiderhandelt,
    5. 5.Ziffer 5Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

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