Art. 3 § 9 ÜHG

Überbrückungshilfengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Artikel IIIArtikel römisch drei

§ 9. Die Bestimmungen des § 98 Abs. 1 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und des § 106 Abs. 1 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, sind auf Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 Abs. 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, nicht anzuwenden. Paragraph 9, Die Bestimmungen des Paragraph 98, Absatz eins, der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15 aus 1914,, und des Paragraph 106, Absatz eins, der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319 aus 1917,, sind auf Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 27.07.1963 bis 30.06.1997
Artikel IIIArtikel römisch drei

§ 9. Die Bestimmungen des § 98 Abs. 1 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und des § 106 Abs. 1 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, sind auf Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 Abs. 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, nicht anzuwenden. Paragraph 9, Die Bestimmungen des Paragraph 98, Absatz eins, der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15 aus 1914,, und des Paragraph 106, Absatz eins, der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319 aus 1917,, sind auf Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, nicht anzuwenden.

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