§ 4 AEV Soda

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“ – Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“ – Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“ – Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ – Regel durch die 80% – Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. 5.Ziffer 5Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei täglicher Messung das arithmetische Mittel von 30 aufeinanderfolgenden Meßwerten nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 1,5fache des Emissionswertes.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert aber nicht größer als dessen 1,5faches (bei Ammonium dessen 2faches), ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“ – Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert aber nicht größer als dessen 1,5faches (bei Ammonium dessen 2faches), ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“ – Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei 5 zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen das arithmetische Mittel der Meßwerte nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 1,5fache des Emissionswertes. Meßwerte, die – gerechnet vom Probenahmetag – älter sind als ein Jahr, bleiben unberücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  5. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 01.03.1997 bis 23.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“ – Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“ – Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“ – Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ – Regel durch die 80% – Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. 5.Ziffer 5Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei täglicher Messung das arithmetische Mittel von 30 aufeinanderfolgenden Meßwerten nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 1,5fache des Emissionswertes.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert aber nicht größer als dessen 1,5faches (bei Ammonium dessen 2faches), ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“ – Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert aber nicht größer als dessen 1,5faches (bei Ammonium dessen 2faches), ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“ – Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei 5 zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen das arithmetische Mittel der Meßwerte nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 1,5fache des Emissionswertes. Meßwerte, die – gerechnet vom Probenahmetag – älter sind als ein Jahr, bleiben unberücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  5. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten