§ 43i MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
§ 43i MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Personen, die eine kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung anzuführen sind.Paragraph 43 i, (1) Personen, die eine kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung anzuführen sind.

  1. (2)Absatz 2,Im Sinne des Abs. 3 ist als Berufsbezeichnung zu führen:Im Sinne des Absatz 3, ist als Berufsbezeichnung zu führen:

"Pflegehelfer" - "Pflegehelferin".

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.08.1997
§ 43i MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Personen, die eine kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung anzuführen sind.Paragraph 43 i, (1) Personen, die eine kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung anzuführen sind.

  1. (2)Absatz 2,Im Sinne des Abs. 3 ist als Berufsbezeichnung zu führen:Im Sinne des Absatz 3, ist als Berufsbezeichnung zu führen:

"Pflegehelfer" - "Pflegehelferin".

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