§ 21 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
§ 21 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Zur Beurteilung des Vorliegens der entsprechenden geistigen Reife (§ 6 Abs. 1) sowie zur Beurteilung des Ausbildungserfolges in der psychiatrischen Krankenpflege durch Prüfungen, deren Bezeichnung und die auszustellenden Zeugnisse sind die §§ 14 und 15 anzuwenden. Paragraph 21, Zur Beurteilung des Vorliegens der entsprechenden geistigen Reife (Paragraph 6, Absatz eins,) sowie zur Beurteilung des Ausbildungserfolges in der psychiatrischen Krankenpflege durch Prüfungen, deren Bezeichnung und die auszustellenden Zeugnisse sind die Paragraphen 14 und 15 anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.08.1997
§ 21 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Zur Beurteilung des Vorliegens der entsprechenden geistigen Reife (§ 6 Abs. 1) sowie zur Beurteilung des Ausbildungserfolges in der psychiatrischen Krankenpflege durch Prüfungen, deren Bezeichnung und die auszustellenden Zeugnisse sind die §§ 14 und 15 anzuwenden. Paragraph 21, Zur Beurteilung des Vorliegens der entsprechenden geistigen Reife (Paragraph 6, Absatz eins,) sowie zur Beurteilung des Ausbildungserfolges in der psychiatrischen Krankenpflege durch Prüfungen, deren Bezeichnung und die auszustellenden Zeugnisse sind die Paragraphen 14 und 15 anzuwenden.

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