Art. 6 IEG (weggefallen)

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Artikel VIArt.Artikel römisch sechs 6 IEG seit 30.09.1997 weggefallen.

  1. (1)Absatz eins,Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des Paragraph 3, des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels V dieser Kaiserlichen Verordnung und des § 39, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.Die Bestimmungen des Artikels römisch fünf dieser Kaiserlichen Verordnung und des Paragraph 39,, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1915 bis 30.09.1997
Artikel VIArt.Artikel römisch sechs 6 IEG seit 30.09.1997 weggefallen.

  1. (1)Absatz eins,Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.Wird das Ausgleichsverfahren über eine Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so ist ein Kurator im Sinne des Paragraph 3, des Gesetzes vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, durch das Ausgleichsgericht von Amts wegen zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels V dieser Kaiserlichen Verordnung und des § 39, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.Die Bestimmungen des Artikels römisch fünf dieser Kaiserlichen Verordnung und des Paragraph 39,, Absatz 3, der Ausgleichsordnung finden entsprechende Anwendung.

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