§ 53 MTF-SHD-G

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Pflege gesunder Wöchnerinnen und gesunder Neugeborener schließt für die Dauer der ersten zehn Tage nach der Entbindung jede krankenpflegerische Tätigkeit aus.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle eines Mangels an diplomierten Krankenpflegepersonen in Krankenanstalten kann der Landeshauptmann auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer eine Tätigkeit von Kinderkranken- und Säuglingsschwestern(-pflegern), psychiatrischen Krankenschwestern(-pflegern) sowie Hebammen in der allgemeinen Krankenpflege bewilligen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Pflege gesunder Wöchnerinnen und gesunder Neugeborener schließt für die Dauer der ersten zehn Tage nach der Entbindung jede krankenpflegerische Tätigkeit aus.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle eines Mangels an diplomierten Krankenpflegepersonen in Krankenanstalten kann der Landeshauptmann auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer eine Tätigkeit von Kinderkranken- und Säuglingsschwestern(-pflegern), psychiatrischen Krankenschwestern(-pflegern) sowie Hebammen in der allgemeinen Krankenpflege bewilligen.

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