§ 18 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
§ 18 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) In der psychiatrischen Krankenpflege dürfen nur Personen ausgebildet werten, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen und die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert haben. Das Lebensalter darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre betragen, jedoch können Überschreitungen der Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.Paragraph 18, (1) In der psychiatrischen Krankenpflege dürfen nur Personen ausgebildet werten, die den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, 5 und 7 entsprechen und die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert haben. Das Lebensalter darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre betragen, jedoch können Überschreitungen der Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

  1. (2)Absatz 2,Die Ausbildung hat im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Lernpfleger(in) zum Rechtsträger der Ausbildungsstätte zu erfolgen. Einem solchen Dienstverhältnis ist bei Angehörigen religiöser Orden und Kongregationen die Verwendung im Rahmen eines zwischen dem religiösen Orden oder der Kongregation und dem Rechtsträger der Anstalt abgeschlossenen Werkvertrages gleichzuhalten.
  2. (3)Absatz 3,Eine in der psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung stehende Person ist vom weiteren Unterricht auszuschließen und ihr Dienstverhältnis als Lernpfleger(in) ist zu lösen, wenn sie sich zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich zum Berufe eines (einer) psychiatrischen Krankenpflegers (-pflegerin) erweist oder wegen einer solchen strafrechtlichen Verfehlung rechtskräftig verurteilt worden ist, die eine verläßliche Berufsausübung nicht mehr erwarten läßt. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstverletzungen vorzugehen. Als Dienstverletzungen gelten auch Verstöße gegen die Anstalts- und Unterrichtsordnung. Die Verhängung einer Maßnahme im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bedingt den Ausschluß von jeder weiteren Verwendung in der psychiatrischen Krankenpflege. Vor einem Ausschluß wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles ist die Prüfungskommission zu hören.
  3. (4)Absatz 4,Die gesundheitliche Eignung der Lernpfleger(innen) ist in der im § 12 Abs. 2 angeführten Art zu prüfen.Die gesundheitliche Eignung der Lernpfleger(innen) ist in der im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Art zu prüfen.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.08.1997
§ 18 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) In der psychiatrischen Krankenpflege dürfen nur Personen ausgebildet werten, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen und die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert haben. Das Lebensalter darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre betragen, jedoch können Überschreitungen der Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.Paragraph 18, (1) In der psychiatrischen Krankenpflege dürfen nur Personen ausgebildet werten, die den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, 5 und 7 entsprechen und die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert haben. Das Lebensalter darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre betragen, jedoch können Überschreitungen der Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

  1. (2)Absatz 2,Die Ausbildung hat im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Lernpfleger(in) zum Rechtsträger der Ausbildungsstätte zu erfolgen. Einem solchen Dienstverhältnis ist bei Angehörigen religiöser Orden und Kongregationen die Verwendung im Rahmen eines zwischen dem religiösen Orden oder der Kongregation und dem Rechtsträger der Anstalt abgeschlossenen Werkvertrages gleichzuhalten.
  2. (3)Absatz 3,Eine in der psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung stehende Person ist vom weiteren Unterricht auszuschließen und ihr Dienstverhältnis als Lernpfleger(in) ist zu lösen, wenn sie sich zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich zum Berufe eines (einer) psychiatrischen Krankenpflegers (-pflegerin) erweist oder wegen einer solchen strafrechtlichen Verfehlung rechtskräftig verurteilt worden ist, die eine verläßliche Berufsausübung nicht mehr erwarten läßt. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstverletzungen vorzugehen. Als Dienstverletzungen gelten auch Verstöße gegen die Anstalts- und Unterrichtsordnung. Die Verhängung einer Maßnahme im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bedingt den Ausschluß von jeder weiteren Verwendung in der psychiatrischen Krankenpflege. Vor einem Ausschluß wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles ist die Prüfungskommission zu hören.
  3. (4)Absatz 4,Die gesundheitliche Eignung der Lernpfleger(innen) ist in der im § 12 Abs. 2 angeführten Art zu prüfen.Die gesundheitliche Eignung der Lernpfleger(innen) ist in der im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Art zu prüfen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten