§ 12 IEG (weggefallen)

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Schuldenberatungsstelle ist auf Antrag mit Bescheid als anerkannte Schuldenberatungsstelle zu bevorrechten, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsnicht auf Gewinn gerichtet ist,
    2. 2.Ziffer 2die Beratung unentgeltlich anbietet,
    3. 3.Ziffer 3verlässlich ist, insbesondere finanziell abgesichert und auf Dauer ausgerichtet,
    4. 4.Ziffer 4eine ausreichende Anzahl an Schuldnern berät, um im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldenberater ganztägig zu beschäftigen,
    5. 5.Ziffer 5über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und
    6. 6.Ziffer 6sich seit mindestens zwei Jahren für Schuldner kostenlos auf dem Gebiet der Schuldenberatung erfolgreich betätigt.
    Über die Bevorrechtung hat der Präsident jenes Oberlandesgerichts zu entscheiden, in dessen Sprengel die Schuldenberatungsstelle ihren Sitz hat. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen einzuholen. Gegen die Bevorrechtung steht auch der Dachorganisation ein Rechtsmittel zu.
  2. (2)Absatz 2,Ist eine Schuldenberatungsstelle als anerkannte Schuldenberatungsstelle bevorrechtet, so hat sie
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der Überprüfung von Beschwerdefällen der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen mit Zustimmung des Schuldners Einsicht in die zu dem jeweiligen Fall geführten Unterlagen zu gewähren,
    2. 2.Ziffer 2die Eckdaten ihrer Tätigkeit laufend zu erheben, insbesondere die Anzahl der Erstkontakte und Erstberatungen, die Verteilung nach Geschlecht, die Verschuldungshöhe, die Arbeitssituation, die Anzahl und das Ergebnis außergerichtlicher Ausgleiche sowie beantragter Schuldenregulierungsverfahren, und die Erhebungsergebnisse der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen zur Verfügung zu stellen und
    3. 3.Ziffer 3das Schuldenberatungszeichen (§ 12a) zu führen.das Schuldenberatungszeichen (Paragraph 12 a,) zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einer Schuldenberatungsstelle das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder eine Pflicht des Abs. 2 verletzt. Die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen hat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich über das Vorliegen von Entziehungsgründen zu berichten.Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einer Schuldenberatungsstelle das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr erfüllt oder eine Pflicht des Absatz 2, verletzt. Die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen hat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich über das Vorliegen von Entziehungsgründen zu berichten.
  4. (4)Absatz 4,Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldenberatungsstelle. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zur Kundmachung in der Ediktsdatei mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6,Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
§ 12 IEG seit 30.06.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz eins,Eine Schuldenberatungsstelle ist auf Antrag mit Bescheid als anerkannte Schuldenberatungsstelle zu bevorrechten, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsnicht auf Gewinn gerichtet ist,
    2. 2.Ziffer 2die Beratung unentgeltlich anbietet,
    3. 3.Ziffer 3verlässlich ist, insbesondere finanziell abgesichert und auf Dauer ausgerichtet,
    4. 4.Ziffer 4eine ausreichende Anzahl an Schuldnern berät, um im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldenberater ganztägig zu beschäftigen,
    5. 5.Ziffer 5über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und
    6. 6.Ziffer 6sich seit mindestens zwei Jahren für Schuldner kostenlos auf dem Gebiet der Schuldenberatung erfolgreich betätigt.
    Über die Bevorrechtung hat der Präsident jenes Oberlandesgerichts zu entscheiden, in dessen Sprengel die Schuldenberatungsstelle ihren Sitz hat. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen einzuholen. Gegen die Bevorrechtung steht auch der Dachorganisation ein Rechtsmittel zu.
  2. (2)Absatz 2,Ist eine Schuldenberatungsstelle als anerkannte Schuldenberatungsstelle bevorrechtet, so hat sie
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der Überprüfung von Beschwerdefällen der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen mit Zustimmung des Schuldners Einsicht in die zu dem jeweiligen Fall geführten Unterlagen zu gewähren,
    2. 2.Ziffer 2die Eckdaten ihrer Tätigkeit laufend zu erheben, insbesondere die Anzahl der Erstkontakte und Erstberatungen, die Verteilung nach Geschlecht, die Verschuldungshöhe, die Arbeitssituation, die Anzahl und das Ergebnis außergerichtlicher Ausgleiche sowie beantragter Schuldenregulierungsverfahren, und die Erhebungsergebnisse der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen zur Verfügung zu stellen und
    3. 3.Ziffer 3das Schuldenberatungszeichen (§ 12a) zu führen.das Schuldenberatungszeichen (Paragraph 12 a,) zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einer Schuldenberatungsstelle das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder eine Pflicht des Abs. 2 verletzt. Die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen hat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich über das Vorliegen von Entziehungsgründen zu berichten.Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einer Schuldenberatungsstelle das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr erfüllt oder eine Pflicht des Absatz 2, verletzt. Die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen hat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich über das Vorliegen von Entziehungsgründen zu berichten.
  4. (4)Absatz 4,Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldenberatungsstelle. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zur Kundmachung in der Ediktsdatei mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6,Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
§ 12 IEG seit 30.06.2010 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten