§ 20 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den Beruf eines psychiatrischen Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester) vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen§ 20 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.09.1961 bis 31.08.1997
Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den Beruf eines psychiatrischen Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester) vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen§ 20 MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen.

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