§ 44 MTF-SHD-G Sanitätshilfsdienste.

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)Anmerkung, 1. Hauptstück aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

2. HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.§ 44.Paragraph 44,

In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:

  1. d)Litera deinfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
  1. g)Litera geinfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
  1. i)Litera ieinfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2012

(Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)Anmerkung, 1. Hauptstück aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

2. HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.§ 44.Paragraph 44,

In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:

  1. d)Litera deinfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
  1. g)Litera geinfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
  1. i)Litera ieinfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;

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