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§ 6. Die §§ 1 bis 5 und 9 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und Paragraph 6, Die Paragraphen eins bis 5 und 9 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und
§ 6. Die §§ 1 bis 5 und 9 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und Paragraph 6, Die Paragraphen eins bis 5 und 9 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und