Art. 1 § 6 ÜHG

Überbrückungshilfengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

§ 6. Die §§ 1 bis 5 und 9 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und Paragraph 6, Die Paragraphen eins bis 5 und 9 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und

  1. 1.Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die vonOrganenvon Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
  2. 2.Ziffer 2als Landeslehrer in einem Dienstverhältnisstanden, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1949, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, Anwendung finden.standen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1949,, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 245, Anwendung finden.
  3. 2.Ziffer 2als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Anwendung finden.als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, Anwendung finden.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 27.07.1963 bis 30.06.1997

§ 6. Die §§ 1 bis 5 und 9 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und Paragraph 6, Die Paragraphen eins bis 5 und 9 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und

  1. 1.Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die vonOrganenvon Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
  2. 2.Ziffer 2als Landeslehrer in einem Dienstverhältnisstanden, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1949, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, Anwendung finden.standen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1949,, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 245, Anwendung finden.
  3. 2.Ziffer 2als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Anwendung finden.als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, Anwendung finden.

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